Satzung

SATZUNG DES VEREINS FACT e.V.

Geänderte Fassung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.3.2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den FACT Frauen aktiv contra Tabak e.V..
2. Sitz des Vereins ist Hannover.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Nichtrauchens und des Gesundheitsschutzes vor Tabakrauch bei Mädchen und Frauen.
2. Die Aufgaben des Vereins sind, Aktivitäten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der gesundheitlichen Aufklärung, der Gesundheitsbildung und Prävention anzuregen, zu koordinieren, zu unterstützen oder selbst durchzuführen, die dem Ziele dienen, das Nichtrauchen bei Mädchen und Frauen zu fördern.
3. Zur Erreichung seines Zwecks hat der Verein die Aufgaben:
a) gendersensible Konzepte und Strategien zu entwickeln und umzusetzen
b) geeignete Informationsmaterialien zu entwickeln, zu bewerten und zu verteilen
c) einen Erfahrungsaustausch zwischen Personen aus den Bereichen Tabakkontrolle, frauenspezifische Gesundheitsförderung, Bekämpfung sozialer Ungleichheiten und
Verbraucherschutz zu organisieren
d) rechtliche Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen
e) EntscheidungsträgerInnen und MultiplikatorInnen zu sensibilisieren
f) Kooperationen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene einzugehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Frauen und Gesundheit e.V., Koblenzerstr 3A, 28325 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts;
b) Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften;
c) Natürliche Personen,
die die Bestrebungen des Vereins fördern und zur Zahlung eines Jahresbeitrages bereit sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Einsprüche gegen dessen Entscheidungen die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Liquidation des Geschäftsbetriebes oder durch schriftliche Austrittserklärung drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.
2. Von den Mitgliedern gemäß § 4 (1.) werden Beiträge erhoben, die im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge jeweils für die in § 4 (1.) unter a,b, und c, genannten Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
3. Bleibt ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz schriftlicher Mahnung über sechs Monate im Rückstand, so kann der Vorstand seine Streichung beschließen.
4. Der Verein hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder zu benennen. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
5. Der Verein hat die Möglichkeit Fördermitglieder aufzunehmen. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden durch E-Mail oder einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung per E-Mail oder auf dem Postweg unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n VersammlungsleiterIn. Der/die VersammlungsleiterIn bestimmt eine/n ProtokollführerIn.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagsordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der/dem SchriftführerIn in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterschreiben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung, das von jeder Sitzung anzufertigen ist, wird von der Vorsitzenden und der Schriftführung unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeschickt.
4. Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie ist oberstes Beschlussorgan des Vereins FACT Frauen aktiv contra Tabak e.V.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Berichts über die Arbeiten des letzten Geschäftsjahres und Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes,
c) die Wahl zweier RechnungsprüferInnen aus der Mitte der Mitglieder, welche in der nächsten Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorzulegende Rechnung zu berichten haben,
d) die Prüfung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Entscheidung über Anträge und Einsprüche gemäß § 4.
g) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
h) Auflösung des Vereins,
i) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
j) Einsetzung von Fachbeiräten.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar
a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin
Die Dauer der Wahlperiode wird in der Geschäftsordnung geregelt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, die als Vertretung von Körperschaften und Organisationen gewählt sind, scheiden aus, sobald die dafür maßgebenden Voraussetzungen entfallen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl bleiben die jeweiligen Vorstandsmitglieder im Amt.
3. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bildung von Arbeitsausschüssen,
c) die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstände anwesend sind.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende.

§ 8 Inkraftreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft: Vereinsregister Hannover VR 202028
Ort, Datum: Hannover, den 19.12.2014
1. Vorsitzende: Dr. Sabina Ulbricht
2. Vorsitzende: Christa Rustler